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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §28 Abs1;Rechtssatz
Bei der nicht bewilligungsbedürftigen Instandhaltung nach § 50 Abs 1 WRG kommt es nicht allein darauf an, daß Zweck, Einrichtungen und Dimensionen beibehalten würden. Die Vornahme unzulässiger Neuerungen an einer bestehenden Anlage (etwa in Form einer Instandsetzungsüberschreitung) ist möglich (Hinweis E 9.1.1912, 215/12, VwSlg 8653 A/1912).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1989070104.X02Im RIS seit
12.11.2001