RS Vwgh 1992/6/30 89/07/0119

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Veröffentlicht am 30.06.1992
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10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

PauschV VwGH 1991;
VwGG §49 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/04/05 89/17/0185 8

Stammrechtssatz

Wird im Kostenersatzantrag der im Zeitpunkt der Antragstellung geltende Pauschbetrag nicht ausgeschöpft, ist bei zwischenzeitig eingetretener Abänderung (Erhöhung) des Pauschbetrages Ersatz des Schriftsatzaufwandes nur im begehrten Ausmaß zuzusprechen. Art 3 Abs 2 PauschV VwGH 1991 kommt diesfalls nicht zur Anwendung.

Schlagworte

Schriftsatzaufwand Verhandlungsaufwand des Beschwerdeführers und der mitbeteiligten Partei Aufgliederung des Pauschbetrages in mehrere Teilbeträge Nichtausschöpfung des Pauschbetrages

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1989070119.X02

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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