RS Vwgh 1992/6/30 89/07/0200

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.06.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1086/77 E 21. Oktober 1977 RS 1

Stammrechtssatz

Ein Bescheid, der in einer schon entschiedenen Sache nochmals eine Sachentscheidung trifft, ist inhaltlich rechtswidrig.

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)Zurückweisung wegen entschiedener SacheRechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1989070200.X02

Im RIS seit

30.06.1992

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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