RS Vwgh 1992/6/30 89/07/0025

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Veröffentlicht am 30.06.1992
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §141;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1326/63 B 27. Februar 1964 VwSlg 6254 A/1964 RS 3

Stammrechtssatz

Ist ein Wasserverband nicht handlungsfähig, weil Satzungen in einer dem nunmehr geltenden Wasserrechtsgesetz entsprechenden Form nicht vorhanden sind, dann ist es gem § 141 Abs 1 und 2 Sache der Wasserrechtsbehörde, die notwendigen Satzungsänderungen von Amts wegen vorzunehmen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1989070025.X08

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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