RS Vwgh 1992/6/30 92/11/0026

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Veröffentlicht am 30.06.1992
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Index

L94059 Ärztekammer Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

ÄrzteG 1984 §75;
ÄrzteG 1984 §79;
AVG §56;
BeitragsO Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Wr Abschn1;
VwGG §42 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Auf bescheidmäßige Vorschreibung (auf Erlassung eines Leistungsbescheides) über bereits geleistete Beiträge der Kammermitglieder an den Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer, die von den Sozialversicherungsträgern bzw den Dienstgebern einbehalten und an den Wohlfahrtsfonds abgeführt worden sind, besteht kein Anspruch. Für eine Umdeutung des Antrages auf Vorschreibung aller bereits geleisteten Beiträge bis Ende 1989 in einen Antrag auf endgültige Festsetzung des Fondsbeitrages für 1989 lag hinreichend Grund vor. Allfällige Rückforderungsansprüche waren nicht Gegenstand des Antrages.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992110026.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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