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L94059 Ärztekammer WienNorm
ÄrzteG 1984 §75;Rechtssatz
Auf bescheidmäßige Vorschreibung (auf Erlassung eines Leistungsbescheides) über bereits geleistete Beiträge der Kammermitglieder an den Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer, die von den Sozialversicherungsträgern bzw den Dienstgebern einbehalten und an den Wohlfahrtsfonds abgeführt worden sind, besteht kein Anspruch. Für eine Umdeutung des Antrages auf Vorschreibung aller bereits geleisteten Beiträge bis Ende 1989 in einen Antrag auf endgültige Festsetzung des Fondsbeitrages für 1989 lag hinreichend Grund vor. Allfällige Rückforderungsansprüche waren nicht Gegenstand des Antrages.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive BescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992110026.X02Im RIS seit
11.07.2001