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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Die jeweilige Beweislage für die Ermittlung bestimmter Sachverhaltselemente bürgt nicht für die vollkommene Richtigkeit einer Annahme überhaupt, sondern nur für die unter jeweils gegebenen Umständen anhand anzuwendender Beweisregeln hervorgekommenen Aspekte derselben, die (im Rahmen der Verfahrensvorschriften unter bestimmten Voraussetzungen) auch korrigierbar ist.
Schlagworte
Beweiswürdigung Sachverhalt angenommener geklärter Sachverhaltsermittlung freie BeweiswürdigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1989070025.X06Im RIS seit
12.11.2001