RS Vwgh 1992/6/30 89/07/0025

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Veröffentlicht am 30.06.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §56;

Rechtssatz

Die jeweilige Beweislage für die Ermittlung bestimmter Sachverhaltselemente bürgt nicht für die vollkommene Richtigkeit einer Annahme überhaupt, sondern nur für die unter jeweils gegebenen Umständen anhand anzuwendender Beweisregeln hervorgekommenen Aspekte derselben, die (im Rahmen der Verfahrensvorschriften unter bestimmten Voraussetzungen) auch korrigierbar ist.

Schlagworte

Beweiswürdigung Sachverhalt angenommener geklärter Sachverhaltsermittlung freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1989070025.X06

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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