RS Vwgh 1992/6/30 91/11/0124

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Veröffentlicht am 30.06.1992
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §66 Abs3;
KFG 1967 §73 Abs2;

Rechtssatz

Das zwischen der Begehung der strafbaren Handlung und der Erlassung des erstinstanzlichen Entziehungsbescheides gegebene Wohlverhalten des Lenkers von fast einem Jahr (auch unter Berücksichtigung der Zeitspanne von einer Woche, in der er, da in Haft befindlich, sein Wohlverhalten nicht unter Beweis stellen konnte) rechtfertigt im Rahmen der Wertung iSd § 66 Abs 3 KFG die Annahme, der Lenker werde vor Ablauf von 3 Monaten seine Verkehrszuverlässigkeit wieder erlangen (Hinweis E VS 28.11.1983, 82/11/0270, Vwslg 11237 A/1983) wobei die Unkenntnis des Lenkers von gegen ihn eingeleiteten Entziehungsverfahren (und damit auch die mangelnde Möglichkeit sein Verhalten darauf einzustellen) entscheidend ins Gewicht fällt. Überdies wird durch das Wohlverhalten des Lenkers bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides zum Ausdruck gebracht, daß die bereits eingetretene positive Änderung seiner Sinnesart dadurch eine Bestätigung erfahren hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991110124.X02

Im RIS seit

19.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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