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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §1;Rechtssatz
Ein unter Berufung auf einen vorhandenen Betrauungsakt (Ermächtigungsakt) gemäß § 101 Abs 3 WRG erlassener Bescheid ist der delegierenden Behörde zuzurechnen; im Fall der Delegierung des Landeshauptmannes durch den Bundesminister ist der Instanzenzug erschöpft; ein solcher Bescheid kann daher vor dem VwGH angefochten werden, wobei belangte Behörde die delegierte Behörde ist - die Fertigungsklausel "Für den Landeshauptmann" ist daher zutreffend (Hinweis E 30.6.1981, 81/07/0040; VwSlg 10504 A/1981).
Schlagworte
Intimation Zurechnung von BescheidenFertigungsklauselZurechnung von OrganhandlungenOffenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Allgemein Allgemeine VerwaltungsverfahrensgesetzeZurechnung von Bescheiden IntimationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1989070166.X01Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
13.10.2009