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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §117;Rechtssatz
Die von der Einräumung von Zwangsrechten Betroffenen und zur Benützung von Quellen Berechtigten, zu deren Lasten die Einspeisung mehrerer dieser Quellen in die Wasserversorgungsanlage einer Wassergenossenschaft bewilligt wurde, haben jeder für sich einen Anspruch, im Rahmen der ihnen gegenüber begründeten Zwangsrechte jeweils das für sie geltende Maß der Wassernutzung schon aus Anlaß der Bewilligung zu erfahren. Es bedeutet keine Verletzung von Rechten der genannten von der Einräumung von Zwangsrechten Betroffenen, daß die Einspeisung zweier Quellen, an denen sie das Nutzungsrecht haben, bisher nicht verfügt wurde, weil die Entnahme aus den Quellen in einem Höchstausmaß bestimmt wurde, wobei die Festlegung dieses Maßes unter Beachtung der vorstehenden Ausführungen zu erfolgen hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1989070143.X02Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
22.03.2012