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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §105 impl;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 86/07/0210 E 11. November 1986 RS 4Stammrechtssatz
Der gesetzlich verankerte Schutz öffentlicher Interessen vermittelt niemandem ein subjektives Recht auf Durchsetzung dieses Schutzes. Die Wahrung dieser Interessen ist vielmehr ausschließlich den damit befassten Behörden überantwortet. (Hinweis auf E vom 7.2.1969, 1897/68, VwSlg 7506 A/1968)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1989070160.X06Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
10.03.2009