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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VVG §4 Abs1;Rechtssatz
Die "Handlung" iSd § 5 Abs 1 VVG betrifft nicht die Art und Weise der Durchführung der dem Verpflichteten auferlegten Leistung, sondern diese letztere selbst: beispielsweise kann zwar einer persönlichen Ladung nur die geladene Person nachkommen, auch kann ein einem bestimmten Sachverständigen aufgetragenes Gutachten nur dieser selbst erstatten; Wahlmöglichkeit wird aber bei an sich vertretbaren Leistungen nicht nur aufgrund eines nicht ausreichend konkretisierten Titelbescheides - bei dem die Verhängung einer Zwangsstrafe unzulässig ist - bestehen, sondern - im Hinblick auf das Vorliegen mehrerer Varianten, die Verpflichtung zu erfüllen - auch in vielen Fällen einer hinreichend bestimmten Leistungsverpflichtung. In derartigen Fällen mehrerer unterschiedlicher Möglichkeiten, zu einem festgelegten Ergebnis zu kommen, das durchaus im Weg der Ersatzvornahme erzielbar ist, liegt deswegen noch nicht eine unvertretbare Leistung vor (hier:
Ablaufwerte, die über das bewilligte Ausmaß hinausgehen, zurückzuführen, ist vertretbare Leistung).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1989070155.X01Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
29.07.2015