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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §121;Rechtssatz
§ 15 WRG sieht ein Recht des Fischereiberechtigten zur Überwachung des Vollzuges der einem Dritten erteilten wasserrechtlichen Bewilligung und der Einhaltung der gesetzten Ausführungsfristen nicht vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1989070182.X01Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
27.04.2010