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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §18 Abs4;Rechtssatz
Daß ein Zeichnungsberechtigter zunächst unterfertigt und erst dann prüft, was das Schriftstück enthält und gegebenenfalls Weisung erteilt, das Schriftstück nicht abzusenden, weil dem Unterfertigenden nach der Prüfung Bedenken kommen, entspricht keineswegs der allgemeinen Lebenserfahrung: in der Regel wird ein Berechtigter erst nach der Prüfung unterfertigen und, sollten ihm nachher noch Bedenken kommen, im Bewußtsein seiner Verantwortung seine Unterfertigung bis zur Klärung der bedenklichen Umstände in deutlich erkennbarer Weise zurücknehmen.
Schlagworte
Beweismittel Urkunden Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Unterschrift freie BeweiswürdigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1989070025.X05Im RIS seit
12.11.2001