RS Vwgh 1992/6/30 89/07/0025

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Veröffentlicht am 30.06.1992
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Index

L69005 Sonstiges Wasserrecht Salzburg
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz
81/02 Sonstiges Wasserrecht

Norm

AVG §45 Abs2;
WasserrechtsG Slbg 1870 §56;
WasserrechtsG Slbg 1870 §60;
WRG 1959 §141;

Rechtssatz

Aus der möglichen Gesetzwidrigkeit einzelner Bestimmungen der Statuten für die Wassergenossenschaft kann nicht auf das Fehlen einer behördlichen Bestätigung dieser Statuten im Jahr 1889 geschlossen werden (sonst hätte sich die Einrichtung der Verwaltungsgerichtsbarkeit 1875 erübrigt); auch aus dem Fehlen der nach § 56 des Gesetzes vom 28.8.1870 über Benützungsleitung und Abwehr der Gewässer, LGBl Slbg Nr 32/1870 (Nr 32 des 21ten Stückes der "Gesetze und Verordnungen für das Herzogtum Salzburg", Jahrgang 1870) geforderten Anerkennungsurkunde (wobei die "Anerkennung" mittelbar in der Bestätigung zum Ausdruck kommt, da die "Statuten" gemäß § 60 des genannten Gesetzes der Behörde lediglich "zur Kenntnis" zu bringen waren) - deren Ersichtlichmachung im Wasserbuch zwar gefordert, aber nicht konstitutiv war - kann nicht die Unwirksamkeit der behördlich "bestätigten" Satzung abgeleitet werden.

Schlagworte

Beweismittel Urkunden freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1989070025.X03

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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