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44 ZivildienstNorm
ZDG 1986 §13 Abs1 Z2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1991/06/18 91/11/0061 1Stammrechtssatz
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat ein Wehrpflichtiger die Planung und Gestaltung seiner privaten und wirtschaftlichen (beruflichen) Angelegenheiten im Interesse einer Harmonisierung mit der öffentlich rechtlichen Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Präsenzdienstes so vorzunehmen, daß für den Fall seiner Einberufung vorhersehbare Schwierigkeiten vermieden werden oder möglichst verringert, nicht aber vergrößert oder gar erst geschaffen werden (Hinweis E 16.4.1991, 90/11/0124).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992110104.X02Im RIS seit
11.07.2001