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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §13 Abs3;Rechtssatz
Aus § 35 Abs 2 Z 3 und Z 8 AWG 1990 ergibt sich für einen ASt nicht die Verpflichtung, seinem Ansuchen um Bewilligung der Ausfuhr von Abfällen Belege anzuschließen, aus denen sich ergibt, daß die dort genannten Bewilligungsvoraussetzungen gegeben sind. Anders als etwa im § 353 GewO 1973 (Hinweis E 2.12.1983, 83/04/0216, VwSlg 11246 A/1983) oder im § 63 Abs 1 Wr BauO sieht die Vorschrift des § 35 Abs 2 Z 3 und Z 8 AWG 1990 keine derartige Verpflichtung vor, sondern umschreibt jene materiellen Voraussetzungen, welche ua erfüllt sein müssen, damit die Behörde die beantragte Ausfuhrbewilligung erteilen darf. Es war daher rechtswidrig, das vorliegende Ansuchen unter Berufung auf § 13 Abs 3 AVG zurückzuweisen.
Schlagworte
Verbesserungsauftrag AusschlußFormgebrechen behebbare BeilagenVerbesserungsauftrag Nichtentsprechung ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992050069.X02Im RIS seit
30.06.1992Zuletzt aktualisiert am
07.12.2010