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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §52;Rechtssatz
Hinsichtlich der Frage des Schutzes des Ortsbildes genügt die durch das Ermittlungsergebnis gestützte Annahme, daß ein geplantes Objekt das Ortsbild stören würde, ohne daß die Baubehörde verpflichtet ist, "konkret" anzuführen, "welches Ortsbild im gegenständlichen Bereich durch die Behörde angestrebt wird". Von welchem örtlichen Bereich bei der Beurteilung der Frage der zu erwartenden Störung des Ortsbildes ausgegangen worden ist, muß dem Gutachten des Sachverständigen einwandfrei entnommen werden können.
Schlagworte
Gutachten Beweiswürdigung der BehördeAnforderung an ein GutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992050054.X01Im RIS seit
30.06.1992Zuletzt aktualisiert am
06.08.2009