RS Vwgh 1992/6/30 92/05/0054

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.06.1992
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52;
BauO NÖ 1976 §100 Abs2;
BauO NÖ 1976 §61 Abs1;
BauO NÖ 1976 §61 Abs2;
BauO NÖ 1976 §61 Abs3;

Rechtssatz

Hinsichtlich der Frage des Schutzes des Ortsbildes genügt die durch das Ermittlungsergebnis gestützte Annahme, daß ein geplantes Objekt das Ortsbild stören würde, ohne daß die Baubehörde verpflichtet ist, "konkret" anzuführen, "welches Ortsbild im gegenständlichen Bereich durch die Behörde angestrebt wird". Von welchem örtlichen Bereich bei der Beurteilung der Frage der zu erwartenden Störung des Ortsbildes ausgegangen worden ist, muß dem Gutachten des Sachverständigen einwandfrei entnommen werden können.

Schlagworte

Gutachten Beweiswürdigung der BehördeAnforderung an ein Gutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992050054.X01

Im RIS seit

30.06.1992

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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