RS Vwgh 1992/6/30 92/05/0067

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.06.1992
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §10 Abs2;
AVG §39 Abs2;
VwGG §41 Abs1;
ZustG §7;
ZustG §9 Abs1;

Rechtssatz

Eine Heilung eines Zustellmangels liegt nur dann vor, wenn der Bescheid dem Vertreter "tatsächlich zugekommen" ist. Daher müssen im Verwaltungsverfahren Anhaltspunkte dafür hervorkommen, daß der Bescheid "auch tatsächlich zugekommen ist". Enthält die Berufung des Vertreters des Bf keinerlei

Hinweise dahingehend, ob diesem das an den Bf persönlich adressierte Straferkenntnis tatsächlich zugekommen sei oder nicht, hat die belBeh diese Frage durch Ermittlungen zu klären. Da die belBeh Ermittlungen zur Klärung dieses Fragenkomplexes nicht durchgeführt hat, kann sie sich zum Beschwerdevorbringen, es sei dem Vertreter des Bf das erstinstanzliche Straferkenntnis nicht zugekommen, auch nicht auf das aus § 41 Abs 1 VwGG abgeleitete Neuerungsverbot berufen.

Schlagworte

Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992050067.X03

Im RIS seit

30.06.1992

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten