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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §10 Abs2;Rechtssatz
Eine Heilung eines Zustellmangels liegt nur dann vor, wenn der Bescheid dem Vertreter "tatsächlich zugekommen" ist. Daher müssen im Verwaltungsverfahren Anhaltspunkte dafür hervorkommen, daß der Bescheid "auch tatsächlich zugekommen ist". Enthält die Berufung des Vertreters des Bf keinerlei
Hinweise dahingehend, ob diesem das an den Bf persönlich adressierte Straferkenntnis tatsächlich zugekommen sei oder nicht, hat die belBeh diese Frage durch Ermittlungen zu klären. Da die belBeh Ermittlungen zur Klärung dieses Fragenkomplexes nicht durchgeführt hat, kann sie sich zum Beschwerdevorbringen, es sei dem Vertreter des Bf das erstinstanzliche Straferkenntnis nicht zugekommen, auch nicht auf das aus § 41 Abs 1 VwGG abgeleitete Neuerungsverbot berufen.
Schlagworte
Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992050067.X03Im RIS seit
30.06.1992Zuletzt aktualisiert am
17.12.2010