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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Angesichts des nicht geringen Ausmaßes einer Werbeanlage (insgesamt 21,3 x 2,6 m) bedarf es keiner weitwendigen Erörterungen darüber, daß diese geeignet ist, eine Veränderung des Ortsbildeindruckes zu bewirken, die naturgemäß mit zunehmender Entfernung als weniger störend empfunden wird.
Schlagworte
Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992050054.X02Im RIS seit
30.06.1992Zuletzt aktualisiert am
06.08.2009