RS Vwgh 1992/6/30 92/05/0054

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.06.1992
beobachten
merken

Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §60;
BauO NÖ 1976 §100 Abs2;
BauO NÖ 1976 §61 Abs1;
BauO NÖ 1976 §61 Abs2;
BauO NÖ 1976 §61 Abs3;

Rechtssatz

Angesichts des nicht geringen Ausmaßes einer Werbeanlage (insgesamt 21,3 x 2,6 m) bedarf es keiner weitwendigen Erörterungen darüber, daß diese geeignet ist, eine Veränderung des Ortsbildeindruckes zu bewirken, die naturgemäß mit zunehmender Entfernung als weniger störend empfunden wird.

Schlagworte

Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992050054.X02

Im RIS seit

30.06.1992

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten