RS Vwgh 1992/6/30 89/07/0166

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Veröffentlicht am 30.06.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VwGG §42 Abs2 litb impl;
VwGG §42 Abs2 Z2 impl;
WRG 1959 §100 Abs2;
WRG 1959 §101 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 81/07/0188 E 26. Jänner 1982 RS 1

Stammrechtssatz

Trifft der Landeshauptmann namens des BM für L u F eine Entscheidung gemäß § 101 WRG, so ist dieser Bescheid dem BM für L u F zuzurechnen, der mit Berufung nicht mehr bekämpft werden kann. Der BM f L u F ist daher nicht mehr berechtigt über eine Berufung sachlich zu entscheiden, auch wenn sie die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde gegenüber dem Landeshauptmann ist. Die Zuständigkeit des BM f L u F reicht nur aus, das Rechtsmittel wegen dessen Unzulässigkeit zurückzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1989070166.X03

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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