Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §42 Abs2 litb impl;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 81/07/0188 E 26. Jänner 1982 RS 1Stammrechtssatz
Trifft der Landeshauptmann namens des BM für L u F eine Entscheidung gemäß § 101 WRG, so ist dieser Bescheid dem BM für L u F zuzurechnen, der mit Berufung nicht mehr bekämpft werden kann. Der BM f L u F ist daher nicht mehr berechtigt über eine Berufung sachlich zu entscheiden, auch wenn sie die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde gegenüber dem Landeshauptmann ist. Die Zuständigkeit des BM f L u F reicht nur aus, das Rechtsmittel wegen dessen Unzulässigkeit zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1989070166.X03Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
13.10.2009