RS Vwgh 1992/6/30 89/07/0114

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Veröffentlicht am 30.06.1992
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0056/63 E 31. Oktober 1963 RS 1

Stammrechtssatz

Die Beschwerde an den VwGH kann nicht als ein Mittel zur Nachholung der im Verwaltungsverfahren versäumten Parteihandlungen betrachtet werden. Die Beschwerde nach Art 131 B-VG dient - anders als das Verwaltungsverfahren - nicht der Konkretisierung der verwaltungsrechtlichen Ansprüche der Partei, sondern der Kontrolle des verwaltungsbehördlichen Verhaltens.

Schlagworte

Sachverhalt Neuerungsverbot Allgemein (siehe auch Angenommener Sachverhalt)Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH AllgemeinVerfahrensbestimmungen Amtswegigkeit des Verfahrens Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1989070114.X02

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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