RS Vwgh 1992/6/30 92/11/0039

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.06.1992
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §73 Abs2;
AVG §73 Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/03/08 90/11/0212 2

Stammrechtssatz

Mit dem zeitgerechten Einlangen des Devolutionsantrages bei der Oberbehörde hat die Unterbehörde die Zuständigkeit zur Entscheidung verloren. Ein nach diesem Zeitpunkt erlassener Bescheid ist, selbst wenn die Zuständigkeit nach Abweisung des Devolutionsantrages später wieder zurückfällt, wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit aufzuheben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992110039.X02

Im RIS seit

30.06.1992

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten