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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §73 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1991/03/08 90/11/0212 2Stammrechtssatz
Mit dem zeitgerechten Einlangen des Devolutionsantrages bei der Oberbehörde hat die Unterbehörde die Zuständigkeit zur Entscheidung verloren. Ein nach diesem Zeitpunkt erlassener Bescheid ist, selbst wenn die Zuständigkeit nach Abweisung des Devolutionsantrages später wieder zurückfällt, wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit aufzuheben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992110039.X02Im RIS seit
30.06.1992Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017