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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §73 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1991/03/08 90/11/0212 1Stammrechtssatz
Mit der Zustellung des aufhebenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes beginnt die Frist zur Entscheidung über einen Antrag iSd § 73 Abs 1 AVG neuerlich zu laufen. Dies gilt in gleicher Weise für den Fall, daß das Erkenntnis einen erstinstanzlichen und letztinstanzlichen Bescheid betrifft (hier: Feststellung der Eignung zum Wehrdienst auf Grund eines Antrages auf neuerliche Stellung).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992110039.X01Im RIS seit
30.06.1992Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017