RS Vwgh 1992/6/30 92/11/0039

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Veröffentlicht am 30.06.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §73 Abs1;
AVG §73 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/03/08 90/11/0212 1

Stammrechtssatz

Mit der Zustellung des aufhebenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes beginnt die Frist zur Entscheidung über einen Antrag iSd § 73 Abs 1 AVG neuerlich zu laufen. Dies gilt in gleicher Weise für den Fall, daß das Erkenntnis einen erstinstanzlichen und letztinstanzlichen Bescheid betrifft (hier: Feststellung der Eignung zum Wehrdienst auf Grund eines Antrages auf neuerliche Stellung).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992110039.X01

Im RIS seit

30.06.1992

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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