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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §37;Rechtssatz
Die im konkreten Fall vom Wasserberechtigten nur behauptete, aber nicht nachgewiesene und in den Verwaltungsakten nicht aufscheinende angebliche Meinungsäußerung der BH anläßlich einer Erörterung mit dem Bürgermeister, es handle sich bei dem Projekt des Wasserberechtigten zur Behebung von Hochwasserschäden (hier Ersetzen einer hölzernen Pilotierung durch eine Pilotierung aus Stahlelementen und Betonelementen) um nicht bewilligungsbedürftige Reparaturarbeiten, kann weder als Indiz für eine (rechtzeitige) rechtswirksame Anzeige einer "Wiederherstellung" nach § 28 Abs 1 WRG noch als ein die Beh in Wahrung des Legalitätsgebotes in irgendeiner Hinsicht bindendes Hindernis für ein dem G entsprechendes Verwaltungshandeln betrachtet werden.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Treu und Glauben erworbene Rechte VwRallg6/2 Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Freie Beweiswürdigung Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Parteivorbringen Erforschung des ParteiwillensEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1989070104.X01Im RIS seit
12.11.2001