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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §451;Rechtssatz
Einer irrtümlichen Überweisung fehlt es an der für die Betriebsausgabenqualifikation erforderlichen Minderung im Vermögen des Abgabepflichtigen. Der Vermögensabgang muß, um steuerlich beachtet zu werden, im Zeitpunkt des Abganges ein endgültiger sein, weshalb etwa bei der Darlehenshingabe ebenso wie bei der Pfandbestellung wegen der von Anfang an bestehenden Rückzahlungs-(stellungs-)ansprüche kein Abfluß, sondern eine bloße Vermögensumschichtung anzunehmen ist
(Hinweis Taucher, Das Zufluß-Abfluß-Prinzip im Einkommensteuerrecht; Schubert/Pokorny/Schuch/Quantschnigg, Einkommensteuerhandbuch2, Textziffer 67 zu § 4 EStG 1972; Doralt, Einkommensteuergesetz, Kommentar, Textziffer 214 zu § 4 EStG 1988).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991130084.X02Im RIS seit
01.07.1992