RS Vwgh 1992/7/1 91/13/0062

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Veröffentlicht am 01.07.1992
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Index

20/05 Wohnrecht Mietrecht
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §188 Abs1 litd;
EStG 1972 §2 Abs3 Z6;
EStG 1972 §28 Abs2 idF 1981/520;
MRG §58 Abs1;
MRG §58 Abs2;

Rechtssatz

Es kann dem Gesetz nicht entnommen werden, daß die Anwendung des § 28 Abs 2 EStG 1972 in der Fassung des MRG davon abhängig war, daß die Übertragung des Gebäudes erst nach dem 1.1.1982 erfolgte. Nach § 58 Abs 1 MRG trat dieses Bundesgesetz am 1.1.1982 in Kraft. Die Bestimmungen der beiden letzten Sätze des § 28 Abs 2 EStG 1972 waren gemäß § 58 Abs 2 MRG erstmalig bei der Veranlagung zur Einkommensteuer für das Kalenderjahr 1982 anzuwenden. Unabhängig vom Zeitpunkt der Übertragung des Gebäudes war daher die Regelung des MRG auf die Feststellung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung des jeweiligen Veranlagungsjahres anzuwenden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991130062.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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