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20/05 Wohnrecht MietrechtNorm
BAO §188 Abs1 litd;Rechtssatz
Es kann dem Gesetz nicht entnommen werden, daß die Anwendung des § 28 Abs 2 EStG 1972 in der Fassung des MRG davon abhängig war, daß die Übertragung des Gebäudes erst nach dem 1.1.1982 erfolgte. Nach § 58 Abs 1 MRG trat dieses Bundesgesetz am 1.1.1982 in Kraft. Die Bestimmungen der beiden letzten Sätze des § 28 Abs 2 EStG 1972 waren gemäß § 58 Abs 2 MRG erstmalig bei der Veranlagung zur Einkommensteuer für das Kalenderjahr 1982 anzuwenden. Unabhängig vom Zeitpunkt der Übertragung des Gebäudes war daher die Regelung des MRG auf die Feststellung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung des jeweiligen Veranlagungsjahres anzuwenden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991130062.X03Im RIS seit
11.07.2001