RS Vwgh 1992/7/1 88/13/0068

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Veröffentlicht am 01.07.1992
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

BAO §184;
UStG 1972 §21 Abs3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 88/13/0069

Rechtssatz

Mit allgemein gehaltenen Ausführungen wie "die Schätzung entbehre jeder Grundlage" vermag ein Abgabepflichtiger keine Rechtswidrigkeit eines angefochtenen Bescheides aufzuzeigen, insbesondere, wenn zu den für die Schätzung maßgebenden Feststellungen des Betriebsprüfers nichts vorgebracht wird, wonach die monatlich aufgezeichneten Umsätze von den in den Umsatzsteuervoranmeldungen ausgewiesenen Beträgen stark (hier: zum Teil um mehr als 200 Prozent) abweichen und auch die Umsatzsteuererklärungen im krassen Widerspruch sowohl zu den monatlichen Aufzeichnungen als auch zu den Umsatzsteuervoranmeldungen stehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1988130068.X03

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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