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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AsylG 1968 §1;Rechtssatz
Die Behörde ist im Asylverfahren nicht gehalten, nach allfällig intern vorliegenden, nach außen nicht erkennbaren Mißverständnissen bei der Berufung - es lag eine in ihrem Wortlaut und Sinn klare Berufung in deutscher Sprache vor - zu forschen. Auch die in der Beschwerde eingewendeten mangelnden Rechtskenntnisse des Asylwerbers sind nicht geeignet, eine Verpflichtung der belangten Behörde zur ergänzenden Ermittlung darzutun.
Schlagworte
Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des BerufungsbescheidesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992010459.X02Im RIS seit
11.07.2001