RS Vwgh 1992/7/1 92/01/0459

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Veröffentlicht am 01.07.1992
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1968 §1;
AVG §37;
AVG §66 Abs4;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Behörde ist im Asylverfahren nicht gehalten, nach allfällig intern vorliegenden, nach außen nicht erkennbaren Mißverständnissen bei der Berufung - es lag eine in ihrem Wortlaut und Sinn klare Berufung in deutscher Sprache vor - zu forschen. Auch die in der Beschwerde eingewendeten mangelnden Rechtskenntnisse des Asylwerbers sind nicht geeignet, eine Verpflichtung der belangten Behörde zur ergänzenden Ermittlung darzutun.

Schlagworte

Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992010459.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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