Index
63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §20 Abs1;Rechtssatz
Ein dienstliches Interesse an der Benützung eines beamteneigenen Kfz liegt dann vor, wenn auf andere Weise der Zweck der Dienstverrichtung nicht oder nicht vollständig erreicht werden kann und ein Dienstwagen für die Dienstreise nicht zur Verfügung steht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1990120216.X05Im RIS seit
16.11.2000Zuletzt aktualisiert am
07.03.2011