RS Vwgh 1992/7/1 92/13/0133

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.07.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 lita;
VwGG §46 Abs1;

Beachte

Nachstehende Beschwerden wurden am 1.7.1992 im gleichen Sinne erledigt 92/13/0134, 92/13/0135

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1991/01/29 91/07/0001 1

Stammrechtssatz

Das Versehen eines Kanzleiangestellten eines bevollmächtigten Rechtsanwaltes stellt dann ein Ereignis gemäß § 46 Abs 1 VwGG dar, wenn der Anwalt der ihm zumutbaren und nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht jenem Bediensteten gegenüber nachgekommen ist. Ein Verschulden trifft den Rechtsanwalt - und damit die Partei selbst - jedenfalls dann nicht, wenn sich zeigt, daß die Fristversäumung auf einem ausgesprochen weisungswidrigen Verhalten des betreffenden Kanzleiangestellten beruht hat, ohne daß ein eigenes Verschulden des Rechtsanwaltes hinzugetreten wäre

(Hinweis B VS 21.6.1988, 87/07/0049, VwSlg 12742 A/1988).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992130133.X02

Im RIS seit

14.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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