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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §71 Abs1 lita;Beachte
Nachstehende Beschwerden wurden am 1.7.1992 im gleichen Sinne erledigt 92/13/0134, 92/13/0135Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH B 1991/01/29 91/07/0001 1Stammrechtssatz
Das Versehen eines Kanzleiangestellten eines bevollmächtigten Rechtsanwaltes stellt dann ein Ereignis gemäß § 46 Abs 1 VwGG dar, wenn der Anwalt der ihm zumutbaren und nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht jenem Bediensteten gegenüber nachgekommen ist. Ein Verschulden trifft den Rechtsanwalt - und damit die Partei selbst - jedenfalls dann nicht, wenn sich zeigt, daß die Fristversäumung auf einem ausgesprochen weisungswidrigen Verhalten des betreffenden Kanzleiangestellten beruht hat, ohne daß ein eigenes Verschulden des Rechtsanwaltes hinzugetreten wäre
(Hinweis B VS 21.6.1988, 87/07/0049, VwSlg 12742 A/1988).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992130133.X02Im RIS seit
14.02.2002Zuletzt aktualisiert am
29.04.2009