RS Vwgh 1992/7/1 88/13/0068

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Veröffentlicht am 01.07.1992
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §69 Abs1 litb;
AVG §69 Abs1 Z2 impl;
BAO §301 Abs1 litb;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 88/13/0069

Rechtssatz

Bringt ein Abgabenpflichtiger als Wiederaufnahmsgrund lediglich seinen schlechten Gesundheitszustand vor, den er als neu hervorgekommene Tatsache iSd § 301 Abs 1 lit b BAO bezeichnet, so verkennt er dabei, daß als Tatsachen iS dieser Bestimmung nur solche in Betracht kommen, deren Kenntnis allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten. Dies trifft dann nicht zu, wenn Abgabenbescheide einen Zeitraum betreffen, in dem die Erwerbstätigkeit des AbgPfl noch keine gesundheitliche Beeinträchtigung erfahren hat.

Schlagworte

Inhalt des Wiederaufnahmeantrages Neu hervorgekommene entstandene Beweise und Tatsachen nova reperta nova producta

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1988130068.X02

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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