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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
AVG §69 Abs1 litb;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 88/13/0069Rechtssatz
Bringt ein Abgabenpflichtiger als Wiederaufnahmsgrund lediglich seinen schlechten Gesundheitszustand vor, den er als neu hervorgekommene Tatsache iSd § 301 Abs 1 lit b BAO bezeichnet, so verkennt er dabei, daß als Tatsachen iS dieser Bestimmung nur solche in Betracht kommen, deren Kenntnis allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten. Dies trifft dann nicht zu, wenn Abgabenbescheide einen Zeitraum betreffen, in dem die Erwerbstätigkeit des AbgPfl noch keine gesundheitliche Beeinträchtigung erfahren hat.
Schlagworte
Inhalt des Wiederaufnahmeantrages Neu hervorgekommene entstandene Beweise und Tatsachen nova reperta nova productaEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1988130068.X02Im RIS seit
03.04.2001