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20/05 Wohnrecht MietrechtNorm
BAO §93 Abs3 lita;Rechtssatz
Die AbgBeh hat eine wesentliche Begründungslücke nicht zu verantworten, wenn sie den AbgPfl mit der Begründung, daß unter öffentlichen Mitteln iSd § 1 Abs 4 Z 1 MRG nach herrschender Lehre und Rechtsprechung nur Wohnbauförderungsmittel, nicht aber andere Mittel der öffentlichen Hand zu verstehen sind, ausreichend über ihre zu der erfolgten Beurteilung (Nichtberücksichtigung eines steuerfreien Betrages gem § 28 Abs 3 EStG 1972 idF 1981/520) führenden Erwägungen unterrichtet und in die Lage versetzt, seine Rechte zweckmäßig zu verfolgen. Ein allgemeiner Hinweis des Abgabepflichtigen darauf, daß Zinsenzuschüsse einer Stadtgemeinde öffentliche Mittel darstellen, ist nicht geeignet, aufzuzeigen, daß der Gesetzgeber des MRG unter öffentlichen Mitteln iSd
§ 1 Abs 4 Z 1 MRG uneingeschränkt alle Mittel der öffentlichen Hand, wie sie zweifellos auch Zinsenzuschüsse einer Stadtgemeinde darstellen, verstanden wissen wollte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991130202.X03Im RIS seit
01.07.1992