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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1431;Beachte
Besprechung in FJ 1994/9 S 197-208;Rechtssatz
Einer irrtümlichen Überweisung kann die Eigenschaft als Betriebsausgabe nicht mit dem Fehlen einer betrieblichen Veranlassung abgesprochen werden. Dem Begriff des "Veranlassens" in der Bestimmung des § 4 Abs 4 EStG 1972 ist nämlich nicht bloß die Bedeutung eines bewußten, also gewollten und beabsichtigten Tätigwerdens zu unterstellen; vielmehr können auch ungewollte, sogar unerkannte Ereignisse zu Vermögensminderungen führen, die den steuerlichen Gewinn beeinflussen (Hinweis Tanzer, die Kausalität im Betriebsausgabenbegriff, ÖStZ 1975, 50 ff), wie dies spiegelgleich auch für den durch § 15 Abs 1 EStG 1972 definierten Einnahmenbegriff gilt
(Hinweis E 10.11.1987, 86/14/0201).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991130084.X01Im RIS seit
01.07.1992