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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art7 Abs1;Rechtssatz
Der VwGH hat keine Bedenken gegen eine "Quasi-Rückwirkung" der beiden letzten Sätze des § 28 Abs 2 EStG 1972 in der Fassung des MRG. Es trifft zwar zu, daß gesetzliche Vorschriften, die (nachträglich) an früher verwirklichte Tatbestände steuerliche Folgen knüpfen und dadurch die Rechtsposition des Abgabenpflichtigen mit Wirkung für die Vergangenheit verschlechtern, zu einem gleichheitswidrigen Ergebnis führen, wenn die Normunterworfenen durch einen Eingriff von erheblichem Gewicht in einem berechtigten Vertrauen auf die Rechtslage enttäuscht wurden und nicht etwa besondere Umstände eine solche Rückwirkung verlangen, etwa, indem sie sich als notwendig erweisen, um andere Gleichheitswidrigkeiten zu vermeiden (Hinweis E VfGH 5.10.1989, G 228/89).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991130062.X04Im RIS seit
11.07.2001