Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §983;Rechtssatz
Von einem jeden Zweifel ausschließenden Inhalt der Darlehensvereinbarungen kann keine Rede sein, wenn die Darlehensgeber zu keinem Zeitpunkt während der Laufzeit der Darlehen die Höhe ihrer Darlehensforderung feststellen können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1990130169.X04Im RIS seit
01.07.1992