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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 1968 §1;Beachte
Nachstehende Beschwerde(n) wurde(n) im gleichen Sinne erledigt am 1. 7. 1992 92/01/0176 und 92/01/0333 am 8. 7. 1992 92/01/0210, 92/01/0229, 92/01/0230, 92/01/0233, 92/01/0308, 92/01/0310Rechtssatz
Durch die Zurückziehung einer Berufung wird einer wegen Nichtentscheidung der Berufungsbehörde erhobene Säumnisbeschwerde der Boden entzogen, setzt sie doch eine aufrechte Berufung voraus, über die der VwGH anstelle der Berufungsbehörde entscheiden könnte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992010136.X01Im RIS seit
01.07.1992