RS Vwgh 1992/7/1 92/01/0136

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Veröffentlicht am 01.07.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1968 §1;
AVG §63 Abs4;
VwGG §27;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §47 Abs1;
VwGG §47 Abs2;
VwGG §56;

Beachte

Nachstehende Beschwerde(n) wurde(n) im gleichen Sinne erledigt am 1. 7. 1992 92/01/0176 und 92/01/0333 am 8. 7. 1992 92/01/0210, 92/01/0229, 92/01/0230, 92/01/0233, 92/01/0308, 92/01/0310

Rechtssatz

Durch die Zurückziehung einer Berufung wird einer wegen Nichtentscheidung der Berufungsbehörde erhobene Säumnisbeschwerde der Boden entzogen, setzt sie doch eine aufrechte Berufung voraus, über die der VwGH anstelle der Berufungsbehörde entscheiden könnte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992010136.X01

Im RIS seit

01.07.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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