RS Vwgh 1992/7/1 90/12/0216

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Veröffentlicht am 01.07.1992
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
60/04 Arbeitsrecht allgemein
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

B-VG Art7 Abs1;
DHG §2 Abs1;
GehG 1956 §20 Abs1;
GehG 1956 §20 idF 1990/447 ;
VwGG §13 Abs1 Z1;

Beachte

Abgehen von Vorjudikatur (demonstrative Auflistung):E 17. März 1986, 85/12/0048, VwSlg 12070 A/1986 1; E 13. Oktober 1986, 86/12/0152 1; (RIS: abgv)

Rechtssatz

Eine "weite" Interpretation des § 20 GehG als Rechtsgrundlage für Schadenersatzansprüche die einem öffentlich-rechtlichen Bediensteten aus der Benützung eines eigenen Kfz für die Erfüllung dienstlicher Aufgaben entstehen, ist bei verfassungskonformer Interpretation geboten, weil eine unterschiedliche Behandlung von öffentlich-rechtlich Bediensteten und Vertragsbediensteten bei völlig gleichgelagerter Fallgestaltung unter Anwendung derselben Norm im Hinblick auf den Gleichheitssatz bedenklich ist. Darüber hinaus ist aber die Überwälzung des spezifischen Risikos, das sich aus der Benützung eines Kraftfahrzeuges ergibt, auf den Dienstnehmer, der sich im dienstlichen Interesse des eigenen Kraftfahrzeuges bedient, nicht sachgerecht und mit dem Gleichheitssatz auch aus diesem Grunde nicht vereinbar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990120216.X04

Im RIS seit

16.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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