RS Vwgh 1992/7/1 90/01/0055

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Veröffentlicht am 01.07.1992
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft
50/01 Gewerbeordnung
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
82/05 Lebensmittelrecht

Norm

BazillenausscheiderG;
GewO 1973 §366 Abs1 Z2;
LMG 1975;
StbG 1985 §10 Abs1 Z6;

Rechtssatz

Durch die Art, die Schwere, und die Häufigkeit von Rechtsbrüchen, die den Schluß zulassen, der Betreffende werde auch in Zukunft wesentliche, zum Schutz von Gefahren für das Leben, die öffentliche Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung erlassene Vorschriften mißachten, kommt die negative Einstellung des Bf gegenüber den zur Hintanhaltung von Gefahren für Leben, Gesundheit und Sicherheit der Allgemeinheit erlassenen Gesetze in deutlicher Weise zum Ausdruck (Hinweis E 17.4.1985, 84/01/0095).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990010055.X04

Im RIS seit

01.07.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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