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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
DHG §2 Abs1;Beachte
Abgehen von Vorjudikatur (demonstrative Auflistung):E 17. März 1986, 85/12/0048, VwSlg 12070 A/1986 1; E 13. Oktober 1986, 86/12/0152 1; (RIS: abgv)Rechtssatz
Dem Dienstgeber ist der Schaden aus der Benützung des eigenen Kfz durch den öffentlich-rechtlichen Dienstnehmer zuzurechnen, wenn dem Bediensteten Aufgaben übertragen werden, deren Erfüllung ohne Kfz nicht möglich oder zumutbar war, der Schaden in Erfüllung dieser Aufgaben eingetreten ist und sich der Dienstgeber mangels Beistellung eines Dienstfahrzeuges das eigene Unfallrisiko erspart hat. Darauf, daß der Dienstnehmer sein Kfz im Ergebnis letztlich "freiwillig" beistellt, kommt es ebenso wenig an wie auf die bloße Zustimmung des Dienstgebers zur Verwendung des Kfz iSd den Ersatz dieser Schäden ohnehin nicht umfassenden RGV.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1990120216.X03Im RIS seit
16.11.2000Zuletzt aktualisiert am
07.03.2011