RS Vwgh 1992/7/1 90/12/0216

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.07.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
10/13 Amtshaftung Organhaftpflicht Polizeibefugnis-Entschädigung
60/04 Arbeitsrecht allgemein
63/02 Gehaltsgesetz
63/05 Reisegebührenvorschrift

Norm

DHG §2 Abs1;
GehG 1956 §20 Abs1;
GehG 1956 §20 idF 1990/447 ;
OrgHG 1967 §1;
RGV 1955 §10 Abs2;
VwGG §13 Abs1 Z1;

Beachte

Abgehen von Vorjudikatur (demonstrative Auflistung):E 17. März 1986, 85/12/0048, VwSlg 12070 A/1986 1; E 13. Oktober 1986, 86/12/0152 1; (RIS: abgv)

Rechtssatz

Dem Dienstgeber ist der Schaden aus der Benützung des eigenen Kfz durch den öffentlich-rechtlichen Dienstnehmer zuzurechnen, wenn dem Bediensteten Aufgaben übertragen werden, deren Erfüllung ohne Kfz nicht möglich oder zumutbar war, der Schaden in Erfüllung dieser Aufgaben eingetreten ist und sich der Dienstgeber mangels Beistellung eines Dienstfahrzeuges das eigene Unfallrisiko erspart hat. Darauf, daß der Dienstnehmer sein Kfz im Ergebnis letztlich "freiwillig" beistellt, kommt es ebenso wenig an wie auf die bloße Zustimmung des Dienstgebers zur Verwendung des Kfz iSd den Ersatz dieser Schäden ohnehin nicht umfassenden RGV.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990120216.X03

Im RIS seit

16.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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