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32/06 VerkehrsteuernNorm
GrEStG 1955 §4 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 91/16/0073 91/16/0072Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1991/10/31 90/16/0150 6Stammrechtssatz
Die Tatsache, daß sowohl Veräußerer als auch Erwerber am Erwerbsvorgang gleichermaßen wesentlich beteiligt sind, erlaubt eine Gleichbehandlung auch im Bereich des § 4 Abs 2 GrEStG 1955.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991160071.X07Im RIS seit
11.07.2001