RS Vwgh 1992/7/2 92/04/0075

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Veröffentlicht am 02.07.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §366 Abs1 Z2;
GewO 1973 §367 Z2;
VStG §44a lita;

Rechtssatz

Den Erfordernissen des § 44a lit a VStG hat auch der Spruch eines auf Grund des § 367 Z 2 GewO 1973 ergangenen Straferkenntnisses zu entsprechen, dh auch in Ansehung des - kumulativen - Tatbestandsmerkmales der "Ausübung eines konzessionierten Gewerbes". Dabei wird in Ansehung dieses Tatbestandsmerkmales die erforderliche Konkretisierung der Tat durch spruchmäßige Bezeichnung der von der in Rede stehenden Gesellschaft innegehabten Konzession "Immobilienmakler" unter Bezeichnung der hiefür bestehenden Registerzahl als ausreichend erachtet. In diesbezüglicher Differenzierung zu einem Schuldspruch gemäß § 366 Abs 1 Z 2 GewO 1973 wird nämlich dadurch den vorbezeichneten, gemäß § 44a lit a VStG erforderlichen Merkmalen der Tatumschreibung entsprochen, da sowohl in objektiver Hinsicht als auch für den Beschwerdeführer erkennbar und den vorangeführten Kautelen entsprechend, die nach Annahme der belangten Behörde erfolgte Ausübung des hier in Rede stehenden konzessionierten Gewerbes eindeutig erfolgte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992040075.X01

Im RIS seit

02.07.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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