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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
GewO 1973 §366 Abs1 Z3;Rechtssatz
Die Strafbestimmung des § 366 Abs 1 Z 3 GewO 1973 ist auf die Errichtung und den Betrieb einer gewerblichen Betriebsanlage abgestellt. Es kann daher nicht angenommen werden, daß die in Rede stehende Verwaltungsübertretung - bei Zutreffen der sonstigen Voraussetzungen - nicht am Standort der Betriebsanlage sondern am hievon abweichenden Sitz der Unternehmensleitung begangen worden wäre, weshalb auch im Beschwerdefall kein Hinweis für eine andere gemäß § 27 Abs 1 VStG örtlich zuständige Behörde als die für den Standort der im Straferkenntnis bezeichneten Betriebsstätte besteht (Hinweis E 14.11.1989, 89/04/0107).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992040100.X01Im RIS seit
02.07.1992