RS Vwgh 1992/7/2 92/04/0100

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Veröffentlicht am 02.07.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §366 Abs1 Z3;
VStG §27 Abs1;
VStG §51 Abs1;

Rechtssatz

Die Strafbestimmung des § 366 Abs 1 Z 3 GewO 1973 ist auf die Errichtung und den Betrieb einer gewerblichen Betriebsanlage abgestellt. Es kann daher nicht angenommen werden, daß die in Rede stehende Verwaltungsübertretung - bei Zutreffen der sonstigen Voraussetzungen - nicht am Standort der Betriebsanlage sondern am hievon abweichenden Sitz der Unternehmensleitung begangen worden wäre, weshalb auch im Beschwerdefall kein Hinweis für eine andere gemäß § 27 Abs 1 VStG örtlich zuständige Behörde als die für den Standort der im Straferkenntnis bezeichneten Betriebsstätte besteht (Hinweis E 14.11.1989, 89/04/0107).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992040100.X01

Im RIS seit

02.07.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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