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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1973 §71a idF 1988/399;Rechtssatz
Ungeachtet des nach dem Gesetz für die Auflagenvorschreibung vorgegebenen Rahmens hat die Behörde allerdings im Einzelfall auch zu prüfen, mit welcher am wenigsten einschneidenden Vorkehrung das Auslangen gefunden werden kann (Hinweis E 19.3.1982, 81/04/0111).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992040056.X03Im RIS seit
11.07.2001