RS Vwgh 1992/7/2 92/04/0104

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Veröffentlicht am 02.07.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §73 Abs2;
GewO 1973 §339 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0435/29 E 12. Februar 1930 RS 1

Stammrechtssatz

Die Verzögerung der Entscheidung ist dann ausschließlich auf ein Verschulden der Behörde zurückzuführen, wenn die Entscheidung weder durch das Verschulden der Partei noch durch unüberwindliche Hindernisse verzögert wurde.

Schlagworte

Verschulden der Behörde §73 Abs2 letzter Satz AVG

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992040104.X01

Im RIS seit

27.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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