RS Vwgh 1992/7/2 91/16/0071

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Veröffentlicht am 02.07.1992
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/06 Verkehrsteuern

Norm

BAO §276 Abs1;
BAO §6 Abs1;
GrEStG 1955 §17 Z4;
GrEStG 1955 §4 Abs1 Z2 lita;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 91/16/0073 91/16/0072

Rechtssatz

Die rechtskräftige Berufungsvorentscheidung, mit der der Berufung einer Wohnbaugenossenschaft gegen die Festsetzung der Grunderwerbsteuer stattgegeben und im konkreten Fall die Wohnbaugenossenschaft gem § 4 Abs 1 Z 2 lit a GrEStG 1955 von der Grunderwerbsteuer befreit wird, schafft keine Bindungswirkung in bezug auf die Grunderwerbsteuerfestsetzungsverfahren gegen die Personen, die die betreffende Liegenschaft an die Wohnbaugenossenschaft veräußerten.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991160071.X11

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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