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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Wie sich aus dem diesbezüglich eindeutigen Gesetzestext des § 77 Abs 1 GewO 1973 ergibt, enthält die Gewerbeordnung keineswegs "Vorgaben" für die Erstellung von Sachverständigengutachten. Aus dem Gesetz ergibt sich vielmehr, daß bei Ermittlung der für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltsumstände die nach dem jeweiligen Stand der Technik bzw der medizinischen oder sonst in Betracht kommenden Wissenschaften anerkannten Methoden zur Anwendung zu kommen haben.
Schlagworte
Anforderung an ein Gutachten Beweismittel SachverständigenbeweisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992040061.X01Im RIS seit
02.07.1992