RS Vwgh 1992/7/2 92/04/0061

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Veröffentlicht am 02.07.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §52;
GewO 1973 §77 Abs1 idF 1988/399;

Rechtssatz

Wie sich aus dem diesbezüglich eindeutigen Gesetzestext des § 77 Abs 1 GewO 1973 ergibt, enthält die Gewerbeordnung keineswegs "Vorgaben" für die Erstellung von Sachverständigengutachten. Aus dem Gesetz ergibt sich vielmehr, daß bei Ermittlung der für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltsumstände die nach dem jeweiligen Stand der Technik bzw der medizinischen oder sonst in Betracht kommenden Wissenschaften anerkannten Methoden zur Anwendung zu kommen haben.

Schlagworte

Anforderung an ein Gutachten Beweismittel Sachverständigenbeweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992040061.X01

Im RIS seit

02.07.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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