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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13 Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1992/01/28 91/04/0125 4Stammrechtssatz
Wenn einem Ansuchen die vom Gesetz verlangten Unterlagen nicht angeschlossen wurden, so bedeutet dies, daß das Gesuch nicht ordnungsgemäß belegt war. Auch dann, wenn die Behörde keinen Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs 3 AVG erteilt hat, kann in einem solchen Fall von einem Alleinverschulden der Behörde im Sinne des § 73 Abs 2 AVG nicht ausgegangen werden (Hinweis E 10.12.1981, 81/06/0151).
Schlagworte
Verhältnis zu §73 Abs2 letzter Satz AVGEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992040104.X02Im RIS seit
27.11.2000Zuletzt aktualisiert am
15.11.2010