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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1973 §77 Abs1 idF 1988/399;Rechtssatz
Aus der Regelung des § 77 Abs 1 GewO 1973 ergibt sich, daß die Gewerbebehörde nicht verhalten ist, notwendige und einzig die Genehmigungsfähigkeit einer gewerblichen Betriebsanlage herstellende Schutzmaßnahmen in der Richtung zu untersuchen, ob sie für den Genehmigungswerber auch wirtschaftlich tragbar sind. Im Hinblick darauf, daß die Regelung des § 77 Abs 1 erster Satz GewO 1973 nur auf die "erforderlichenfalls vorzuschreibenden ... Maßnahmen" abgestellt ist, darf der Betriebsinhaber allerdings nicht ohne Rücksicht darauf, ob derselbe Effekt nicht auch mittels weniger einschneidender Vorkehrungen erreicht werden kann, mit Maßnahmen belastet werden (Hinweis E 10.5.1979, 97, 99/78; VwSlg 9837 A/1979).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992040064.X01Im RIS seit
02.07.1992