RS Vwgh 1992/7/2 92/04/0056

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Veröffentlicht am 02.07.1992
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §71a idF 1988/399;
GewO 1973 §74 Abs2 idF 1988/399;
GewO 1973 §77 Abs1 idF 1988/399;
GewO 1973 §79 Abs1 idF 1988/399;
GewO 1973 §79 idF 1988/399;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/04/0140 E 12. Dezember 1989 RS 1

Stammrechtssatz

Ist das Ziel einer Auflage der Schutz vor Gesundheitsgefährdung, so kann der mit der Erfüllung der Auflage verbundene Aufwand niemals außer Verhältnis zu dem damit angestrebten Ertrag stehen. Das heißt, dass mit dem Hinweis auf die wirtschaftliche Unzumutbarkeit dieser Auflage die Bfin eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht dazutun vermag.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992040056.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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