RS Vwgh 1992/7/2 92/16/0104

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.07.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 lita;
VwGG §46 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/17/0085 E 23. Juni 1989 RS 2

Stammrechtssatz

Ein Rechtsanwalt verstößt auch dann gegen eine anwaltliche Sorgfaltspflicht, wenn er weder im allgemeinen noch im besonderen (wirksame) Kontrollsysteme vorgesehen hat, die im Falle des Versagens eines Mitarbeiters eine Fristversäumung auszuschließen geeignet waren. Ein Verschulden trifft den Rechtsanwalt jedoch dann nicht, wenn sich zeigt, daß die Fristversäumung auf einem ausgesprochen weisungswidrigen Verhalten des betreffenden Kanzleiangestellten beruht hat, ohne daß ein eigenes Verschulden des Rechtsanwaltes hinzugetreten wäre.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992160104.X03

Im RIS seit

02.07.1992

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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